Rechtsanspruch auf beidseitige Handläufe in Wohnanlagen



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14. 6.2022
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2010-03-15

Treppen.net – das ansprechende Treppenportal

Wir freuen uns, Ihnen heute unseren neuen Partner für das Thema  Treppen  vorstellen zu können. Auf www.treppen.net  finden Sie kompetente Treppenbauer  und viele fachliche Ausführungen rund um die Treppe. Beispielhaft sei hier auf den Bereich des Schallschutz und der Treppensoftware verwiesen. Es freut uns sehr, dass auch die Treppensicherheit so in den Focus von treppen.net gerückt ist, um auf die vielen Gefahren schon im Vorfeld  der Baumaßnahme aufmerksam zu machen. Im  FAQ-Bereich finden Sie interessante Fachtexte zu den einzelnen Treppenarten, aber auch Ausführungen zur Treppenrenovierung und dem Treppenhandlauf. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.


 

2010-01-31

Neue Sachverständige

Das Deutsche Institut für Treppensicherheit freut sich die neuen "Sachverständigen für barrierefreies Planen und Bauen" beglückwünschen zu können.

Wir freuen uns, dass nun auch qualifizierte Sachverständige im Bereich barrierefreies Planen und Bauen tätig sind. Das untere Bild zeigt den ersten Vorsitzenden des DIT, Herrn Dipl.-Ing. (FH) Siegfried Schmid bei der Überreichung der Urkunde durch die Vicepräsidentin der Hochschule Konstanz, Frau Prof. Dr. phil. Andrea Steinhilber.

 

 

 


 

2009-10-05

Zusammenfassung der Schweizer Normen

Unter Gutachten finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien in der Schweiz. Ein Blick zu unserem Schweizer Nachbarn zeigt, dass auch die Schweiz, wie alle anderen europäischen Länder Treppen in Zukunft sicherer gestalten. Im Hinblick auf die Intergration von behinderten Menschen, und im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine sicherlich richtige Entscheidung, um Stürze und damit Kosten und viel Leid zu ersparen.  
 

2009-09-12

Sturzgefahr vermindern durch Antirutschbehandlung

Jeder 7. Sturz einer Person ab 65 Jahren endet mit einer Hüftfraktur. Sturzunfälle sind die häufigsten Unfälle im häuslichen Bereich. Die schweizer SUVA und die dt. Unfallversicherer planen Aktionen um Stürze auf Treppen zu vermeiden, da Stürze die häufigsten Unfallursuchen sind. Oft sind es Kleinigkeiten, die zum Sturz führen:unzureichende Beleuchtung, Unaufmerksamkeit, rutchige Stufen oder Bodenbeläge oder der fehlende beidseitige Handlauf.

Zur nachträglichen Antirutschbehandlaung von Böden und Treppenstufen, vor allem im Nassbereich gibt es auf dem Markt hervorragende Produkte, die bereits auf jahrelange Erfahrung zurückgreifen können. Wir können diese Produkte empfehlen, da wir hierfür Testversuche durchgeführt haben. Infos finden Sie auch im Internet unter www.slipstop.ch oder www.grip-antirutsch.com



Weitere Informationen finden Sie hier:
 

2009-08-24

Handläufe an Schulen - auch Altbestand

Zu einer sicherer begehbaren Treppenanlage gehört ein Handlauf. In Schulen müssen an beiden Seiten durchgängige Handläufe angebracht sein. Außerdem ist es für die Sicherheit wichtig, dass die Handläufe von allen potenziellen Nutzern gut erreichbar sind. Diese Forderung ist vor allem für Schulen des Primarbereiches bedeutsam. In einer Grundschule oder einer Sonderschule z.B. sollten immer zwei Handläufe auf jeder Seite vorhanden sein für die Schülerinnen und Schüler in einer Höhe von 0,70 - 0,80 m und für größere Schüler sowie Erwachsenen in einer Höhe von ca. 0,90 m - 1 m. Geeignete Handläufe sind rund oder oval ausgeführt und weisen einen Durchmesser von etwa 45 mm aus.

Damit Schülerinnen und Schüler, aber auch das Schulpersonal nicht an den Handläufen hängen bleiben oder sich verletzen können, dürfen diese keine freien Enden haben. Ein Handlauf ist so auszuführen, dass er in Richtung Wand oder Boden endet. Möglich ist auch eine schneckenartige Ausführung oder eine aufgesetzte Vollkugel als Abschluss.  

Treppen im Altbestand:  Handläufe müssen auch im Altbestand auf beiden Seiten angebracht sein. Die Handläufe an Treppen müssen sich in einer Höhe von etwa 0,90 - 1,00 m befinden, wobei die Höhe von 1 m grundsätzlich nicht überschritten werden darf. In Grundschulen ist darüber hinaus beidseitig ein zweiter Handlauf in einer Höhe von etwa 0,70 - 0,80 m erforderlich.



Weitere Informationen finden Sie hier:
 

2009-07-27

1100 Sturz auf Treppen oder Stufen

Genau 1100 Menschen starben im Jahre 2007 durch direkten Sturz auf oder von Treppen oder Stufen teilte uns das statistische Bundesamt mit. Damit ist die Zahl der tödlichen Stürze weiter angewachsen (1071 im Jahre 2005, 1069 im Jahre 2006). Die meisten tödlichen Stürze sind in der Altersgruppe ab 65 Jahren anzutreffen, aber bereits ab dem 55. Lebensjahr steigt das Risiko des tödlichen Sturzes an. Dazu kommen jährlich rund 160.000 Frakturen des Oberschenkelhalses, sodass weiterhin der Sturz die häufigste Unfallursache im häuslichen Bereich ist, und der Treppensturz die häufigste Todesunfallursache. Relativ bescheiden sind dagegen die tödlichen Stürze bei Eis und Schnee (8 Stürze), auf oder von Leitern (116 Todesfälle) Sturz vom Baum (29 Stürze). Lt. Statistik kommen noch dazu 5141 nicht näher bezeichnete Stürze, wobei sich 119 tödliche Stürze in öffentlich zugänglichen Gebäuden ereigneten. Das DIT empfiehlt die Treppen nach Bauordnungen und DIN Nomen auszuführen, und damit die Vorgaben der Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
 

2009-07-20

Immobilienbesitzer zahlt bei Treppensturz

Wie die Bay. Staatszeitung am 30.01.09 veröffentlicht setzt das Zivilrecht für die Verkehrssicherheit 2 Handläufe voraus. Wenn eine Person die Treppe hinauf und gleichzeitig eine Andere die Treppe hinunter geht, müssen Beide die Möglichkeit haben, sich permanent einzuhalten (BGH Az.III ZR 103/01) und das richtige Licht um die einzelnen Treppenstufen deutlich erkennen zu können. Das Landgericht München hat geurteilt, "Sofern die Belange des Denkmalschutzes einer verkehrssicheren Ausgestaltung der Treppe nicht möglich ist, hätte die Treppe nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen" (Az. 6 0 14405/04) Wenn Schadenersatz für Schmerzensgeld plus Auslagen plus Erwerbsminderung zu leisten sind, kann über die Jahre eine sehr grosse Summe zusammenkommen. Wegen der zahlreichen Urteile hat der Verband der Haftpflichtversicherer mittlereweile mangelnde Verkehrssicherheit an Treppen als grobe Fahrlässigkeit eingestuft - nicht die Haftpfllichtversicherung zahlt im Schadensfall, sondern der Immobilieneigentümer. 

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2009-07-13

Bay. Bauordnung - Kommentar zu Handlauf und Zwischengeländer

Grundsätzlich muss eine Treppe (mind. 3 aufeinander folgende Stufen) zum Schutz vor Stürzen und als Gehhilfe in der ganzen Länge einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dieser muss nur auf der einen Seite angebracht werden. Dies gilt auch, wenn die Treppe an beiden Seiten von Wänden begrenzt ist. Handläufe auf beiden Seiten können gefordert werden, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

Für gewendelte Treppen werden nur auf der einen Seite (Seite der grösseren Treppenauftrittsbreite) Handläufe vorgeschrieben.

Handläufe auf beiden Seiten sind noch erforderlich in öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in Gebäuden für besondere Personengruppen (vergl. Art. 48 Abs. 2,3, und 4), in Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen und in Verkaufsstätten für Kundentreppen.

Zwischenhandläufe sollen bei einer nutzbaren Breite von mehr als 3 m angeordnet werden. Bei Treppen mit einer flacheren Neigung als 1:4 sind Handläufe nicht erforderlich.

 

 


 

2009-05-02

Staat fördert "altengerechten" Umbau

Auch unter dem Gesichtspunkt der Treppensicherheit sind die neuesten Fördermassnahmen den Bundes und der Länder zu begrüssen. Denn gerade ältere Menschen stürzen an Treppen besonders häufig, daher sind die notwendigen Umbaumassnahmen - die nun staatlich gefördert werden - sinnvoll und notwendig. Gerade die DIN - Normen schreiben hierzu u.a. vor, dass ausreichende Beleuchtung, rutschfeste Beläge und beidseitig der Treppe griffsichere Handläufe anzubringen sind. Diese müssen durchgehend sein, und sind 30 cm über die erste und letzte Stufe zu führen. Ausführliche Informationen auch unter www.kfw.de

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2009-01-14

WIE sind Handläufe auszuführen?

Die Schweizer Norm SIA 500 regelt wie die Handläufe auszuführen sind

3.6.4.1 Handläufe müssen auf 0,85 m bis 0,90 m Höhe über der Vorderkante der Auftritte bzw. über der Bodenfläche verfügbar sein. Sie müssen den Treppenlauf an beiden Enden um mind. 0,30 m überragen und bei Änderung der Laufrichtung ununterbrochen weiterführen. Handlaufenden, die um mehr als 0.1 m frei in den Raum ragen, müssen nach unten oder seitlich gekrümmt sein.

3.6.4.2 Handläuf müssen festen Halt bieten und umfassbar ein. Für den Durchmesser gilt als Richtwert 40 mm. Die Befestigung muss von unten erfolgen und darf das Gleiten mit der Hand nicht beeinträchtigen. Der lichte Wandabstand muss mind. 50 mm betragen.

3.6.4.3 Handläufe müssen beidseitig oder im Mittelbereich des Treppenlaufs angeordnet sein und sich kontrastreich vom Hintergrund abheben.

3.6.4.4. Wo es für die Orientierung erforderlich ist, müssen die Stockwerksbezeichnungen beim An- und Austritt in Reliefschrift am Handlauf gekennzeichnet sein. 


 

2008-10-12

Vorsicht bei Falschinformation durch "ARAG Experten"

Wir warnen Hausbesitzer und Pächter von Immboilien - ob privat, öffentlich zugänglich oder öffentlichen Gebäuden - vor der Information der Konzernkommunikation der ARAG. So schreibt der Pressedienst der ARAG Anfangs Oktober 2008 u.a. "Verfügt die Treppe beispielsweise zwar über keinen Hanldauf, ist aber trotzdem übersichtlich und mit flachen, breiten Stufen gut passierbar, kann ein gestürzter Fußgänger keinen Schadensersatz verlangen. Das fehlende Hilfsmittel (also der Handlauf an Treppen) sei nur bei steilen oder anderweitig schwierig zu begehenden Treppen unabdingbar, wissen die ARAG-Experten"

Diese Aussagen der "ARAG Experten" sind falsch und unrichtig, verstoßen gegen Baurecht, gegen DIN Normen, gegen den Stand der Technik, gegen das Grundgesetz und die Gleichstellungsgesetze! 


 

2008-10-10

Verkehrssicherungspflicht des GF einer Firma

Den Geschäftsführer trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefährdenden Zustand schafft bzw. andauern lässt, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Wird das Unternehmensgelände also für Kunden und Passanten zugänglich gemacht, so hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die zur Firma gehörenden, frei zugänglichen Gebäude und Grundstücke den Sicherheitsstandards entsprechen. Je weniger Einfluss der Passant auf die Gefahrenquelle hat, umso größer ist die Verkehrssicherungspflicht für den Geschäftsführer. Im Ausgangsfall hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes für den Zugang zu dem Lokal (Bürgersteig, Parkplatz etc.) bejaht (Az.: 5 W 9/08).

Organisatorische Maßnahmen

Konkret hat der Geschäftsherr also dafür zu sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Hierbei muss er seine Mitarbeiter instruieren, die Gefährdung zu beseitigen oder die Gefahrenquelle abzusichern. Ergreift er nicht alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, muss er wegen unerlaubter Handlung für Schäden (Schadensersatz, Schmerzensgeld) aufkommen.
 

2008-09-26

Treppensicherheit auf der Messe b-free in Augsburg

Auf der Fachmesse für barrierefreies Bauen, Wohnen und Leben, der Messe b-free war auch das Dt. Institut für Treppensicherheit vertreten und konnte den interessierten Besuchern vor allem die DIN Normen, die neuen Gesetzes der Landesbauordnungen und die Vorschläge zu einer sicheren Treppe unterbreiten. Dazu zählt ausreichendes Licht, trittsichere Stufen, rutschfeste Beläge, beidseitig griffsichere Handläufe und Ausführung nach der DIN 18024/25. Mit am Stand war die Geschäftsführerin des Institutes Frau Antje Ebner, der Jurist RA Willi Reiser und der 1. Vorsitzende Siegfried Schmid. Einige Eindrücke vom Messestand, der bundesweit auch an Kammern, Verbände und interessierte Wohnberatungen ausgeliehen wird. 


 


 

2008-09-01

Bayern macht Treppen durch beidseitige Handläufe sicherer

Der Bayerische Landtag hat zum 31.7.2008 die Bayerische Bauordnung im Art. 32 Abs. 6 wie folgt geändert: "Für Treppen sind Handläufe an beiden Seiten und bei großer nutzbarer Breite auch Zwischenhandläufe vorzusehen 1. in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen, 2. im Übrigen, soweit es die Verkehrssicherungspflicht erfordert."          Durch die Gesetzesänderung soll beispielsweise älteren Menschen in Gebäuden, die keine Aufzüge haben, ausreichend Sicherheit beim Benutzen der Treppe geboten werden.  



Weitere Informationen finden Sie hier:
 

2008-07-28

Sicheres Wohnen für ältere Menschen

Treppen sind Unfallschwerpunkte. Bundesweit empfehlen daher die Wohnberatungsstellen an Treppen einen beidseitigen Handlauf. Auch Vertreter der Immobilienwirtschaft, Wohnungsbaugenossenschaften, wie auch Ärzte und Versicherungen raten an, dass an Treppen ein beidseitiger Handlauf angebracht wird. Der Wandhandlauf (dort wo die Stufen breiter und somit auch sicherer sind) soll durchgehend angebracht, über die erste und letzte Stufe geführt werden, und griffsicher sein.

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2008-07-21

Bis 50 % Zuschuss für Handlauf von der Stadt Mannheim

"1 % aller Wohnungen gelten als altengerecht. Viel zu wenig.... " so aus der Presse-Information der Stadt Mannheim. Daher fördert die Stadt Mannheim durch Zuschuss den Umbau von Wohnungen. Von den öffentlichen Mitteln profitieren Mieter und Wohnungseigentümer, es gilt für vermietete oder auch eigengenutzte Häuser und Wohnungen. Fördermittel gibt es für barrierefreie Umbauten in Wohnung, Haus oder Eingangsbereich. Dazu gehören die Klassiker Bad, WC, Türverbreiterung. Aber auch das Anbringen von beidseitigen Handläufen (nach DIN 18025 Teil 2) im Gemeinschaftsbereich können gefördert werden. Infos beim Sozialamt der Stadt Mannheim und anderen Städten.
 

2008-07-14

Handlauf "DIN Geprüft Barrierefrei" ausgezeichnet

Wie uns einer unserer Mitgliedsbetriebe mitteilte, sind seine Handläufe vom TÜV Rheinland und von der DIN CERTCO geprüft worden, und mit dem Gütesiegel "DIN Geprüft Barrierefrei" ausgezeichnet worden. Die Handläufe entsprechen den DIN Normen 18024 und 18025 - d.h. sie sind griffsicher, sind durchlaufend, gehen über die erste und letzte Stufe, haben taktile Elemente vor allem für Blinde und Sehbehinderte und sind dank der Farb- und Design Vielfalt auch kontrastreich zur Wand möglich. Das Zertifikat ist eine auf deutschen und internationalen Märkten anerkannte Marke. 

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2008-07-12

Heimmindestbauverordnung

In Gebäuden, baulichen Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, z.B. Altentagesstätten, Altenbegegnungsheimen, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime gelten oftmals in der Landesbauordnung festgelegten Kritereien für barrierefreies Bauen. An Treppen ist größtmöglche Sicherheit zu erreichen, daher ist hier die DIN 18024/25 anzuwenden. Dazu gibt es noch die Heimmindestbauverodrnung,welche seit vielen Jahren auch die Sicherheit in Fluren und Treppen regelt. Hier wird vorgeschrieben, dass in Fluren und Treppen beidseitig Handläufe anzubringen sind. Lt. DIN müssen die Handläufe durchgehend sein, griffsicher und sind 30 cm über die erste und letzte Stufe zu führen. 

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2008-07-10

Sichere Kirchtürme

Die VBG - die gesetzliche Unfallversicherung - hat ein Merkblatt für sichere Kirchtürme und Glockenträger herausgegeben. Darin sind auch die Verkehrswege, also Treppen, Geländer und Handläufe sehr ausführlich beschrieben. Im Interesse der Mitarbeiter und Besucher sollten die dort aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. 

Weitere Informationen finden Sie hier:


 

2008-07-09

Notwendige Treppen müssen beidseitig Handläufe haben

Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. Satz 2 gilt nicht, wenn Behinderte oder alte Menschen die Treppe nicht oder nur in seltenen Fällen zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Wohnungen. Auszug aus Bauordnungen einzelner Bundesländer in Deutschland. Auch die DIN 18065 regelt Treppen - dies jedoch oftmals nur die Mindestvoraussetzungen für eine Treppe - meistens im Wohnbereich.


Weitere Informationen finden Sie hier:


 

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