14. 6.2022
Geschäftsführer Werner Thomaier verabschiedet

Unser Dank unter News & Recht
2008-01-12 Barrierefreies Bauen - Definitionen Die Universität Stuttgart hat eine Dokumentation zur Definition des öffentlichen Raumes, der Definition einer Barriere, Betroffene Personen, rechtliche Grundlagen und Regelwerke sowie zum Thema "Grundlegende bauliche Elemente des barrieren Bauens" herausgegeben. Aufgrund der rechtlichen Grundlage kann bzw. muss für Gebäude und Anlagen, welche die geforderten Auflagen nicht einhalten, die Genehmigung des Bauvorhabens verweigert werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2008-01-11 Prüfkriterien Baden WürttembergDer Dachverband Integratives Planen und Bauen e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Architektenkammer und den zuständigen Ministerien ausführliche Informationen zur DIN 18024/25 in einem Prüfkatalog zusammengetragen, welcher auch bei Verkehrswegen - Treppen, Rampen und Flure - die gesetzliche Vorschriften in anschaulicher Weise darlegt. Es wird auch unterschieden zwischen Neubauten und den gesetzlichen Vorschriften für die Nachrüstung im Bestand. Seit dem Jahre 1996 ist die DIN für barrierefreies Bauen in Baden-Würtemberg bauaufsichtlich eingeführt. In diesem Bundesland werden öffentlich zugängliche Bauten nach den in der DIN festgelegten Standarts gebaut.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2008-01-04 Handlauf nach DINEine sehr informative Seite mit Hinweise auf Normen und Gesetze findet man im Produktekatalog der Firma HEWI. Hier wird auch auf die Notwendigkeit des "kindgerechten" Handlaufes eingegangen, welcher auf 65 - 70 cm Höhe angebracht werden soll. In Kindergärten, in Kinder-Heime und Horte sind daher bei Treppen auf beiden Seiten, in der Höhe versetzte Handläufe vorzusehen. Info direkt auch bei der Firma HEWI
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-12-18 Fahrlässigkeit + Schmerzensgeld bei TreppensturzAus dem Urteil des OLG Düsseldorf: ein Mann wollte auf der Treppe stehend gerade den Reißverschluß seiner Jacke schließen, als die hinter ihm gehende Frau stolperte und ihn zu Fall brachte. Er stürzte, verstauchte sich das rechte Sprunggelenk und zog sich eine leichte Kapselverletzung zu. Warum die Frau ins Stolpern geriet, konnte nicht geklärt werden. Fremdverschulden schied jedenfalls aus. In derartigen Fällen spricht - so das Berufungsgericht - der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der ohne Fremdeinwirkung auf einer Treppe stürzt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. Die Frau bzw. ihre Versicherung hafteten daher für den entstandenen Schaden. Das Gericht sprach dem Mann einen Verdienstausfall von 2 Monatgehältern sowie eine geringes Schmerzensgeld zu, angesichts der freundschaftlichen Verbundenheit der Parteien und des ebenso reibungslosen wie weitgehenst schmerzlosen Heilungsverlaufes des gestürzten Mannes. 2007-12-14 KfV - Kuratorium für Verkehrssicherheit Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat eine neue Infobroschüre herausgebracht, welche sich mit der Sturzvermeidung beschäftigt. Mit 68 % sind Stürze die Hauptunfallart von Senioren. Sie sind oftmals auf externe Ursache wie etwa ein schlecht beleuchtete Stiegenhaus zurückzuführen. Mängel in der gebauten Umgebung zu beseitigen, ist demnach ein wichtiger Faktor für sicheres Wohnen. Für Gang und Treppen wird empfohlen: ein durchgehender Handlauf auf beiden Seiten bzw. ein Geländer, das über die erste und letzte Stufe hinausgeht, gibt Halt im Stiegenhaus. Um nicht im Dunkeln herumtapsen zu müssen, empfiehlt sich die Montage von Lichtschaltern am Treppenanfang und -ende oder die Koppelung des Lichtes an einen Bewegungsmelder. Weitere Infos anfordern oder im Internet.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-12-10 DIN 18024/25 bauaufsichtlich eingeführtDie Hessische Bauordnung legt zu Gunsten Behinderter Anforderungen an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen fest. die für das barrierefreie Bauen maßgeblichen DIN Normen sind als Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich in Hessen eingeführt; sie sind zu beachten.Die Sicherheit auf Treppen wurde damit erheblich verbessert, müssen Treppen nun ausreichend beleuchtet, müssen Setzstufen haben, und auf beiden Seiten einen durchgehenden griffsicheren Handlauf haben. 2007-11-28 Sicherheit in Büro- und VerwaltungsgebäudenDie Deutsche Handwerkszeitung hat sehr ausführlich über das Thema "Treppensicherheit" in Büro und Verwaltungsgebäuden, aber auch an Arbeitsstätten berichtet. Entscheidend sind hier nach den Ausführungen von Dr. Sepp Steinbrenner die Unterscheidung der Treppen je nach Nutzer. So gelten andere Anforderungen an Treppen, wenn diese ausschließlich von Mitarbeitern begangen werden,oder ob es sich um allgemein zugängliche Treppen handelt, wo unterschiedliche, oft fremde Nutzer sich auf Treppen gegegnen. Ausführliche Infos inkl. Bilder bei der DHZ
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-11-26 Eigentümergemeinschaft muss Lift und Handlauf billigenDie meisten Menschen möchten auch im Alter so lange wie möglich in ihrer Eigentumswohnung bleiben. Doch oft machen es körperliche Gebrechen unmöglich, die Stufen bis ins zweite oder dritte Stockwerk zu bewältigen. In solchen Fällen tendiert die Justiz dazu, den Einbau eines Liftes und von Handläufen zu gestatten. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbarn davon nicht begeistert sind. (OLG München, Az. Wx 051/05) Ein betagtes Paar, 77 und 80 Jahre alt, hatte zunehmend Probleme in die eigene Wohnung im 2 Stock eines Mehrfamilienhauses zu kommen. Sie beschlossen einen Treppenlift ( oder/und Handlauf) anzuschaffen. Aber der Nachbar im ersten Stock war mit dem Umbau nicht einverstanden. Er bemängelte u.a., dass die im Baurecht vorgeschriebene Treppenbreite nicht mehr eingehalten werde. Der Zivilsenat wog Vor- und Nachteile des Umbaus ab und kam zu einem klaren Ergebnis. Der Nachteil für die Nachbarn halte sich in Grenzen, wohingegen das betagte Paaar unbedingt auf den Lift angewiesen sei. Ein zusätzlicher Wandhandlauf -also beidseitig an der Treppe - bringe auch allen Eigentümern mehr Vorteile durch erhöhte Sicherheit. Lift oder Handlauf müssen insgesamt hingenommen werden, um im Gegenzug den Eigentümern die Nutzung ihrer Wohnung im zweiten Stock überhaupt noch zu ermöglichen. 2007-11-19 Barrierefreies Bauen ÖsterreichAuch in Österreich sind zum Thema barrierefreies Bauen Normen und Vorschriften ergangen, welche die Sicherheit auf Treppen, Rampen und Fluren verbessern. Diese Verbesserungen helfen nicht nur dem behinderten Menschen, nicht nur dem älteren Menschen, sondern Barrierefreiheit dient auch bei temporären Handicaps, hilft der Mutter mit Kinderwagen genauso wie Jedermann. Anbei die doch ausführlichen Checklisten.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-11-19 Handlauf muss nicht ganz über die letzte Stufe führenEin Handlauf dient nicht dazu, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Ob diese bereits endet oder noch eine weitere Stufe folgt, muss jeder Treppennutzer grundsätzlich selbst erkennen, so das OLG Karlsruhe in einem Urteil. Wie der Answalt - Suchservice berichtet, war eine Frau in einem Klinikgebäude eine knapp 70 Jahre alte Treppe vom ersten Obergeschoss ins Erdgeschoss hinuntergegangen. Auf beiden Seiten befand sich ein Geländer, das jeweils auf einem farblich abgesetzten, podestartigen Seitenrand montiert war. Diese Handläufe endeten - ebenso wie die podestartigen Seitenränder - über der Mitte der letzten Stufe. Sie waren zum Ende hin leicht nach außen gebogen. Die Dame hatte deshalb schon auf dem letzten Treppenabsatz den Eindruck, bereits im Erdgeschoss angekommen zu sein. Infolgedessen übersah sie die letzte Stufe, stüzte und brach sich beide Fußgelenke. Es folgte ein Schmerzensgeldprozess. Das OLG Karlsruhe wies die Klage der Frau gegen das Krankenhaus ab (Urt. vom 17.9.07 - 19 U 29/07) Die Klinikleitung habe ihre Verkehrssicherungsplflicht nicht verletzt, so das Gericht. Das Treppenhaus sei genügend ausgeleuchtet und seine Gestaltung mangelfrei. Über das Vorhandensein eines (beidseitigen) Handlaufes hinaus seien die Verantwortlichen nicht dazu verpflichtet gewesen, besondere Vorkehrungen gegen Stürze zu treffen. Geschweige denn, die im Jahre 1938 erbaute Treppe mit einem längeren Geländer auszustatten. Ein Handlauf sei auch nicht dazu da, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Ob diese bereits beendet sei oder noch eine weitere Stufe folge, müsse jeder Treppenbenutzer grundsätzlich selbst erkennen. Das habe die Dame im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan, so die Richter. Deshalb sei der Unfall ausschließlich auf ihre Unachtsamkeit zurückzuführen. Anmerkung des Institutes für Treppensicherheit: Wir können das Urteil im konkreten Einzelfalle sicherlich nicht kommentieren, bitten jedoch zumindest bei Neubauten und Nachrüstungen die entsprechenden Vorschriften, Normen und Gesetze einzuhalten, welche ausdrücklich vorschreiben, dass der Handlauf über die erste und letzte Stufe zu führen ist und dass takile Elemente den Anfang und das Ende der Treppe signalisieren sollen.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-11-12 "Checkliste altengerechtes Wohnen"Das beta_institut hat in Ihrer Borschüre "Pflege" eine umfassende Checkliste veröffentlicht, die wir dankend veröffentlichen dürfen: Für barrierefreies (und damit altengerechtes) Bauen gibt es die DIN 18025 Teil 1 und 2, die jedem Planer und Architekten bekannt ist. Um vorhandenen Wohnraum auf Schwachstellen zu überprüfen, können Sie im Internet eine "Checkliste altengerechtes Wohnen" herunterladen:
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-31 treppauf.de - die Webseite für die vertikale ErschließungGesetze und Verordnungen, Hersteller und Produkte und viel Wissenswertes rund um die barrierefreie Zugänglichkeit und Erschließung bietet die neue Webseite an. Das Angebot richtet sich sowohl an Planungs- und Ausführungsfirmen als auch an private und öffentliche Bauherren. Dazu finden Sie dort die DIN Normen, Gesetze und Richtlinien, und die Bauordnungen.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-30 Reisepreisminderung und Schmerzensgeld wegen TreppensturzEine Klägerin ist am Abend des Anreisetages über eine quer durch das Hotel laufende, nicht erkennbare Stufe (gleicher Bodenbelag) gestürzt und hat sich dabei 2 Rippen gebrochen, was den weiteren Verlauf der Reise erheblich beeinträchtigte. Die Beeinträchtigung schätzte das Gericht auf 75 % des Reisepreises und lege ein Schmerzensgeld von 15oo Euro fest. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, von ihm angebotene Hotels und sonstige Unterkünfte auf mögliche Gefahren hin zu untersuchen und ggfls. für Abhilfe zu sorgen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte offenbar nicht erfüllt und damit schuldhaft gehandelt. Diese Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht der Beklagten war ursächlich für den Sturz und die Verletzungen der Klägerin, so dass sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen kann. Diese Veröffentlichung ist von der Rechtsanwaltskanzlei Kotz, Siegener Str. 104 in 57223 Kreuztal
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-28 GUV - Sicherheit an SchulenGUV - V S 1 bisher GUV6.3 - veröffentlich aktuell die Unfallverhütungsvorschrift Schulen, mit Durchführungsanweisungen. Für Treppen und Rampen gilt aktuell, dass Treppenstufen gut erkennbar sein müssen, z.B. durch Markierungen und/oder Beleuchtung, Umwehrungen und Absturzsicherungen sind mind. 1,1m m Höhe auszuführen, und an Treppen und Rampen sind an beiden Seiten Handläufe anzubringen, die im gesamten Verlauf für Schülerinnen und Schüler sicheren Halt bieten und an denen ein Hängenbleiben ausgeschlossen ist. Dies wird erreicht, wenn z.B. die Handläufe keine freien Enden haben und die inneren Handläufe über die Treppenabsätze fortgeführt werden. Handläufe bieten sicheren Halt, wenn sie z.B. - für den jeweiligen Benutzerkreis gut erreichbar sind und leicht umfasst werden können. Auch offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2,oom Durchgangshöhe sind zu sichern.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-24 Baurecht Österreich - ÖNORM B 5371Siegen- Geländer- Brüstungen - Arbeitsstättenverordnung, Kindergarten Schulen Treppen mit mehr als 3 Stufen (wobei die Treppenaustrittstufe einzurechnen ist) sind in der Regel auf beiden Seiten mit Handläufen in einer Höhe von 95 +- 5 cm auszustatten, bei Wohnungs- und Nebentreppen genügt jedoch ein Handlauf auf einer Seite. Bei allgemeinen Gebäudetreppen sollte ein zusätzlicher Handlauf in einer lotrechten Höhe von 75 - 90 über den Stufenvorderkanten angeordnet werden. Ein Handlauf als oberer Abschluss der Umwehrung ist im Hinblick auf eine möglichst sichere Benutzbarkeit der Treppe nur zulässig, wenn die Umwehrungshöhe 100 cm nicht überschreitet. Jeder Handlauf sollte im Bereich der Zwischenpodeste nicht unterbrochen werden bzw. jeweils 40 cm länger als der jeweilige Treppenlauf sein, sofern dies baulich und funktionell möglich ist. Auf eine griffgerechte (gut umfassbare) Formgebung der Handläufe und deren lichten Wandabstand ist besonders zu achten. Das Ende von Handläufen ist so zu gestalten, dass ein Hängenbleiben mit Kleidungsstücken möglichst verhindert wird. Der Wandabstand sollte mindestens 4 cm und der Durchmesser etwa 4 - 5 cm betragen. 2007-10-23 Durch staatliche Förderung Treppen sicher machenDie ILB - Investionsbank des Landes Brandenburg fördert die generationsgerechte Anpassung von Wohnungen. Nach unserer Information werden hier erstmals in Deutschland und wohl bundesweit vorbildlich auch generationsgerechte Anpassungen bezuschusst. Abstellmöglichkeiten für Rollstühle, Kinderwagen oder Spielgerät und auf Treppen den doppelten 2. Handlauf für Senioren und Kinder. Dazu gibt es noch Sonderförderungen für den Umbau von Wohneigentum nach DIN 18025. Damit ist nicht nur die Förderunge durch z.B. Pflegestufe innerhalb der Wohnung gefördert, sondern vor allem der möglichst barrierefreie Zugang zur Wohnung. Bei Treppen zählt dazu der beidseitige Handlauf, der gem. DIN 18024/25 auszuführen ist.
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-19 Soundmatte zur TreppensicherheitEine Weltneuheit auf dem Gebiet des Product-Sounddesign ist die Klangmatte. Beim Überschreiten erzeugt sie rein mechanisch zweckbezogen entworfene Geräusche. Diese können z.B. als Navigationshilfe für Sehbehinderte oder zur akustischen Alamierung beim Betreten von Gefahrenzonen dienen. Die "Soundmatte" gibt die Möglichkeit neben den Aspekten der optischen und taktilen Erzeugung von Aufmerksamkeitsfeldern diese durch den akustischen Aspekt zu ergänzen. Info dazu durch das IPK - Institut für Psychoakustik und Kommunikation E.V., am Waldsportplatz 1 in 09468 Geyer/Erzgebirge. 
Weitere Informationen finden Sie hier: 2007-10-19 Gefragte ReferentenDie Mitglieder des Vorstandes des Vereines "Deutsches Institut für Treppensicherheit" sind gefragte Referenten und helfen auch bei der Begutachtung. Auch erteilen Sie auf schriftliche Anforderung durch ihre Juristen Auskünfte zu Normen, Gesetzen und Vorschriften. Treppen sind nicht nur in der DIN 18065 festgelegt, sondern auch die Arbeitsstätten-Verordnung regelt Treppen, Geländer und Handläufe. Auch hier wird unterschieden zwischen Treppen für Mitarbeiter und Besuchertreppen. Zum barrierefreien Bauen macht die DIN 18024 und die DIN 18025 eindeutige Aussagen zur Treppe und Geländer. Sonderbauvorschriften wie die Gaststättenbauverordnung, Versammlungsstättenbauverordnung, Schulbaurichtlinien, Kindergarten Bauverordnungen, Verkaufsstätten-Verordnung usw. regeln ebenfalls die Notwendigkeit von Geländern und Handläufen. Weiterhin geltend die Heim-Mindestbauverordnung, die Krankenhausbauverordnung Handläufe und Geländer. Selbst für Schwimmbäder gibt es Regelungen, und dort wird unterschieden zwischen Treppen im Naßbereich und im Trockenbereich. Auch Brüstungshöhen sind je nach Nutzen unterschiedlich. Im Wohnungsbau gilt das Maß 0.90 m, bei Arbeitsstätten 1,0 m, und in Schulen 1,1m Höhe. Handlaufe sollten jedoch auf 0.85 cm Höhe angebracht werden. Dazu gibt es Normen bei Treppen im Tischlerhandwerk, beim Steinmetz, beim Stahlbauer und im Zimmerer-Handwerk. Dazu müssen bei Treppen die Belange der Nutzer mit berücksichtigt werden - konkret ist es ein Unterschied an Treppen, ob diese von älteren oder behinderten Menschen genutzt werden, oder ob Treppen im Kindergarten oder im Verwaltungsbebäude errichtet werden. Öffentlich zugängliche Gebäude - also dort wo fremde Menschen sich auf Treppen begegnen - haben höhere Anforderungen an Rutschsicherheit, Beleuchtung, Geländer, Auftrittsbreiten, Steigungshöhen, beidseitiger Handläufe wie vergleichsweise Treppen im Wohngebäude. 2007-10-14 Wohnumfeld-VerbesserungFür die Verkehrswege - also Flure oder Treppen - sind staatliche Förderungen möglich für die Beseitigung von Stolperquellen, Rutsch und Sturzgefahren, Abbau von Türschwellen, Haltegriffe im Flur oder den Zimmern sowie die Installation von gut zu umfassenden und ausreichend langen Handläufen auf beiden Seiten der Treppe. Diese Maßnahmen werden abzüglich eines Eigenanteils mit max. 2557 Euro durch die Pflegekasse bezuschusst. Der Antrag ist vorab zu stellen. Dies gilt auch für Mietwohnungen - für das allgemeine Treppenhaus ist jedoch die Genehmigung des Eigentümers einzuholen - welche bei einer Behinderung oder einem in der Mobilität eingeschränkter Person diese im Regelfalle nicht verweigern kann. 2007-09-07 Handlauf als HilfsmittelGehen, Stehen, Treppensteigen. Bei diesen Verrichtungen geht es nicht nur um die Hilfen bei der Mobilität schlechthin, vielmehr kommt es darauf an, ob das Gehen, Stehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit einer anderen Katalog-Verrichtung erforderlich ist. Denn nur dann ist dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen. Beispiele für Hilfebedarf, der anzuerkennen ist: Gehen vom Fernsehzimmer in die Küche, um dort etwas zu essen, Überwindung der Treppe zwischen Parterre und Obergeschoss, um die Schlafräume aufzusuchen, gehen vom Wohnzimmer zur Toilette. Nicht berücksichtigt wird das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung, dies ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten. Sicheres Gehen auf Treppen ist nur möglich, wenn auch die sichernde pflegende Person wie der Pflegebedürftige einen sicheren Halt, einen festen Griff an einem griffsicheren Handlauf, hat.
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