14. 6.2022
Geschäftsführer Werner Thomaier verabschiedet

Unser Dank unter News & Recht
Satzung des Deutschen
Institutes für Treppensicherheit e.V.
§ 1 Name
und Sitz
- Das Institut ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
nach deutschem Recht organisiert
- Der Verein trägt den Namen
"Deutsches Institut für Treppensicherheit
e.V."
Sein Sitz ist in Gottmadingen, Bahnhofstr. 10.
§ 2 Satzungsziele
- Der Verein verfolgt den Zweck, durch wissenschaftliche Forschung
praxisgerechte technische Lösungen für mehr Sicherheit an der
Treppe zu entwickeln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen
- Der Verein hat dabei folgende Aufgaben:
- Weiterbildung und Seminare
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbeaktivitäten für mehr Sicherheit
an der Treppe
- Zusammenarbeit mit Institutionen und Behörden
- Mitarbeit bei einschlägigen Normen und Regelwerken
- Verleihung der Marke "Sicherheitshandlauf"
- Prüfung und Kontrolle der Qualitätsvorraussetzungen bei den
Markenträgerbetrieben
- Aktivitäten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Markenträgerbetrieben
- Abgaben gutachtlicher Stellungnahmen
- Durchführung von Konstruktionsprüfungen sowie
- Wissenschaftliche Studie zum Thema "Sicherheit an Treppen"
§ 3 Mitgliedschaft
- Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Sie wird
auf Antrag vom Vorstand erteilt. Alle Mitglieder zahlen den gleichen
von Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Beitrags- und
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ordentliche Mitglieder können nur Personen und Firmen werden,
welche sich auf Sicherheit im Treppenhaus spezialisiert haben.
Dazu zählen auch Vertretungen von Krankenkassen, Ärzten, Physiotherapeuten,
Altenpflegern, Berufsgesnossenschaften, Sanitätshäuser, usw.
- Gastmitgliedschaften sind im Einzelfall nach Zulassung durch
den Vorstand möglich. Gastmitgliedschaften nehmen mit beratender
Stimme an der Mitgliederversammlung teil. Ihr Beitrag entspricht
mindestens dem der übrigen Mitglieder.
- Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres möglich. Sie muss schriftlich erfolgen mit einer
Frist von sechs Monaten.
§ 4 Organe
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, die
Festlegung des Hausplanes, der Beiträge, die Abnahme der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung sowie alle
anderen ihr zugewiesenen Aufgaben, soweit die Satzung nichts anderes
vorsieht. Mitgliederversammlungen finden mit einer Einladungsfrist
von mindestens vier Wochen, einmal jährlich statt. Die Einladung
erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, der auch
die Versammlung leitet. In Ausnahmefällen findet auf Antrag von
drei Mitgliedern des Vorstandes oder 10 % der ordentlichen Mitglieder
eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus 7 Personen, von denen fünf
von den ordentlichen Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren
gewählt werden. Zwei Vorstandsmitglieder werden vom wissenschaftlichen
Beirat benannt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
sowie einen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Sitzung
des Vorstandes und lädt zu diesen ein. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können auch
in schriftlicher Form herbeigeführt werden. Nicht abgegebene Stimmen
oder bei mündlichen Beschlussfassungen nicht anwesender Personen
haben keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit und werden nicht
mit gezählt.
- Die Geschäftsstelle wickelt die laufenden Geschäfte ab und verwaltet
die Finanzmittel des Institutes. Ihr Geschäftsführer ist zu allem
mit der laufenden Verwaltung zusammenhängenden Rechtsgeschäften
ermächtigt. Zusammen mit den Vorstandsvorsitzenden nach § 4 Abs.
2 Satz 3 bildet er den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils
einer der beiden Vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.
Die Verwendung der Finanzmittel erfolgt im übrigen durch Beschlussfassung
des Vorstandes. Die Geschäftsstelle hat jährlich eine Rechenschaftslegung
vorzunehmen.
- Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung
auf drei Jahre gewählt werden und nicht Mitglied des Vorstandes
sein dürfen, zu prüfen.
- Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse
und Beiräte bilden. Diese haben dem Vorstand schriftlich über
ihre Arbeit Bericht zu erstatten. Die Sätze 3 ff. von Absatz (2)
gelten entsprechend.
§ 5 Verleihung
und Aberkennung der Kollektivmarke "Sicherheitsfachkraft Treppe"
- Das DSI verfolgt das Ziel fachlich qualifizierte Betriebe auszubilden,
welche sich insbesondere um die Sicherheit an der Treppe befassen.
Nach entsprechender Schulung und Ausbildung soll ein Gütezeichen
"Sicherheitsfachkraft Treppe" verliehen werden.
- Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Verleihung/ Aberkennung
der Nutzungsberechtigung der Kollektivmarke. Zur Erlangung der
Nutzungsberechtigung an der Kollektivmarke haben die Mitglieder
die Bedingungen der Markensatzung und er vom Vorstand festgelegten
Verpflichtungserklärung zu erfüllen.
- Vor Verleihung oder endgültiger Aberkennung der Nutzungsberechtigung
an der Kollektivmarke ist der Vorstand durch die Geschäftsstelle
zu hören.
§ 6 Satzungsänderungen
Der Geschäftsführer oder Vorstand ist berechtigt, zwecks Eintragung ins
Vereinsregister redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Eine Änderung der Satzung
bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern in einer
eigens zu diesem Zweck eingeladenen Mitgliederversammlung und der gleichen
Mehrheit der außerordentlichen Mitglieder.
§ 7 Schlussbestimmungen
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Institutes gilt § 6
entsprechend. In einem solchen Fall haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das
verbleibende Vermögen. Dieses wird auf Grund besonderer Beschlussfassung im
Vorstand einem § 2 entsprechendem Zweck zugeführt.
Verabschiedet in der Gründerversammlung
Augsburg, 11. Nov. 2002
14. 6.2022
Geschäftsführer Werner Thomaier verabschiedet

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